Öffentliche Auflage Umsetzung Rückzonungsstrategie
13 Einsprachen gegen Rückzonungen eingereicht
Vom 3. April bis 2. Mai 2023 erfolgte die öffentliche Auflage der Teilrevision Ortsplanung „Umsetzung Rückzonungsstrategie“, dies nach der Verarbeitung der Rückmeldungen aus der Mitwirkungsphase vom 15. November bis 14. Dezember 2022. Innerhalb der Auflagefrist wurden 13 Einsprachen eingereicht.
Weggis ist eine von insgesamt 21 sogenannten Rückzonungsgemeinden des Kantons Luzern, die mit Blick auf die kommenden 15 Jahre einen Überbestand an Grundstückflächen in den Bauzonen aufweisen. Deshalb müssen im Zuge einer Teilrevision des kommunalen Zonenplans mehrere Hektaren Bauland zurück- oder umgezont werden. Die rechtliche Grundlage bildet das 2013 revidierte und vom Volk angenommene eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG).
Umsetzung des Verfahrens ist Aufgabe der Gemeinde
Der Gemeinderat sieht sich bei der Umsetzung der Rückzonungen als „Vermittler“ zwischen den betroffenen Grundeigentümerschaften und des Kantons. Er plädiert für ein offenes und faires Verfahren und hat sich bereits verschiedentlich bei den zuständigen Stellen des Kantons für tragbare Lösungen eingesetzt. So hat der Gemeinderat in einem längeren und sorgfältigen Prozess anhand verschiedener raumplanerischer Aspekte definiert, welche Parzellen für eine Rück- oder Umzonung infrage kommen. Gleichzeitig wurde bestimmt, welcher neuen Nutzungsbestimmung gemäss kommunalem Bau- und Zonenreglement die Grundstücke zugeführt werden sollen.
Massgebende Kriterien
Ob eine konkrete Fläche als Rückzonungsfläche geeignet ist, gilt es aufgrund ihrer raumplanerischen Zweck- und Verhältnismässigkeit zu beurteilen. Massgebend sind dabei die folgenden, aus den übergeordneten Vorgaben abgeleiteten Kriterien:
- Unbebaute Bauzonenfläche
- Lage innerhalb der Gemeinde
- Lage in der Bauzone
- Erschliessung nach Art. 19 RGP
- Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV)
- Erschwerte Bebaubarkeit (Topografie, Naturgefahren)
- Dauer des Bestandes der Bauzone
- Dauer des Bestandes eines rechtkräftigen Gestaltungs- oder Bebauungsplans
- Bauabsichten
82 Grundstücke betroffen
Mit der vorliegenden Teilrevision des kommunalen Zonenplans in Weggis werden Flächen im Umfang von 11.7 ha einer anderen Zone zugeteilt. Betroffen sind 82 Grundstücke. Diese verteilen sich über die ganze Gemeinde von Hertenstein über Riedsort bis Rigi Kaltbad. So setzen sich die 11.7 Hektaren zusammen:
Rückzonung in die Landwirtschaftszone 1 und Übriges Gebiet A: 5.7 ha
Umzonung in die Zone für Freizeit- und Sportanlagen: 0.8 ha
Umzonung in die Grünzone: 2.2 ha
Umzonung in die Erhaltungszone Wohnen: 3 ha
13 Einsprachen – 17 Grundstücke
Innerhalb der Auflagefrist der Teilrevision Ortsplanung „Umsetzung Rückzonungsstrategie“ wurden 13 Einsprachen eingereicht. Diese betreffen insgesamt 17 Grundstücke. So wird nun der Gemeinderat in den kommenden Monaten die Einsprechenden zu den Einspracheverhandlungen einladen. Anschliessend wird die entsprechende Abstimmungsvorlage aufbereitet. Geplant ist, dass die Weggiser Stimmberechtigten im Herbst dieses Jahres an der Urne über die Teilrevision Ortsplanung „Umsetzung Rückzonungsstrategie“ befinden werden.
Wer bezahlt bei einer materiellen Enteignung?
Entschädigungszahlungen bei Rückzonungen werden die Gemeinde nicht belasten, sie werden finanziert durch die Erträge des vom Kanton verwalteten Fonds aus Mehrwertabgaben bei Einzonungen.
Die von einer Rückzonung betroffenen Grundeigentümerschaften können bei der kantonalen Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung des Ortsplanungsverfahrens ein Gesuch zur Beurteilung stellen, ob sie für die Rückzonung eine Entschädigung erhalten (§ 79 des Enteignungsgesetzes). Dies ist der Fall, wenn die Rückzonung die bundesgerichtlichen Kriterien für eine sogenannte «materielle Enteignung» erfüllt.