Bezeichnung Wert
Selbstfinanzierungsgrad in % 138,50 %
Selbstfinanzierungsanteil in % 21,00 %
Zinsbelastungsanteil in % 0,44 %
Kapitaldienstanteil in % 5,50 %
Bruttoverschuldungsanteil 63,70 %
Nettoschuld pro Einwohner in Fr. -2'237.00
Bezeichnung Wert
Selbstfinanzierungsgrad in % 129,70 %
Selbstfinanzierungsanteil in % 24,00 %
Gewichteter Nettoverschuldungsquotient -27,60 %
Zinsbelastungsanteil in % 0,28 %
Kapitaldienstanteil in % 5,12 %
Bruttoverschuldungsanteil 67,00 %
Nettoschuld pro Einwohner in Fr. -1'374.00
Steuerkraft in Fr. 3'543.00

Definitionen

Selbstfinanzierungsgrad
Der Selbstfinanzierungsgrad gibt an, welchen Anteil ihrer Nettoinvestitionen eine Gemeinde aus eigenen Mitteln finanzieren kann. In Weggis lag der Selbstfinanzierungsgrad per Ende 2021 bei 130%.
Selbstfinanzierungsanteil
Der Selbstfinanzierungsanteil zeigt die Selbstfinanzierung in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages auf.
Gewichteter Nettoverschuldungsquotient
Der Nettoverschuldungsquotient gibt an, welcher Anteil an Fiskalerträgen inklusive Ressourcenausgleich erforderlich wäre, um die Nettoschuld abzutragen.
Zinsbelastungsanteil
Die Kennzahl drückt aus, welcher Anteil des gesamten Ertrages zur Begleichung der Nettozinsen verwendet wird.
Kapitaldienstanteil
Kapitaldienst in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages. Die Kennzahl drückt aus, welcher Anteil des gesamten Ertrages für Zinsen und Abschreibungen verwendet werden.
Bruttoverschuldungsanteil
Grösse der Beurteilung der Verschuldungssituation bzw. der Frage, ob die Verschuldung in einem angemessenen Verhältnis zu den erwirtschafteten Erträgen steht.
Nettoschuld pro Einwohner
Saldo zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen pro Einwohner (Pro-Kopf-Verschuldung). Die Kennzahl zeigt die pro Einwohner lastende Nettoschuld.
Bilanzfehlbetrag
Durch Eigenkapital nicht abgedeckte, aktivierte Aufwandüberschüsse der Laufenden Rechnung.
Steuerkraft
Steuerertrag einer Einheit, d.h. Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern (ohne Personal-, Straf- und Nachsteuern), dividiert durch den Gemeindesteuerfuss. Die Quellensteuern sind dem Bezugsjahr zugeordnet und nicht dem Jahr der Auszahlung an die Gemeinde.