Bis ein Gebäude errichtet werden kann, braucht es eine detaillierte Planung und eine Baubewilligung durch die Gemeinde.

Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Unterschrift der Baubewilligung (Entscheid) ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Die Baugesuchsformulare können Sie auch über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben die verantwortlichen Mitarbeiter gerne Auskunft.

Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. …
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Die Baugesuchsformulare können Sie selbstverständlich auch über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.

Die Gemeinde ist auch für den Vollzug des Energiegesetzes zuständig. Die entsprechenden Nachweise für ein Bauvorhaben sind zusammen mit dem Baugesuch einzureichen und werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft.

Baugespann

Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen und dem zugehörigen Baubewilligungsverfahren besteht gemäss den gesetzlichen Vorgaben in den meisten Fällen die Notwendigkeit, die Veränderung…

Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen und dem zugehörigen Baubewilligungsverfahren besteht gemäss den gesetzlichen Vorgaben in den meisten Fällen die Notwendigkeit, die Veränderungen vor Ort mittels Bauprofilen, dem sogenannten Baugespann, auszustecken. 

Die Baugespanne sind im Baubewilligungsverfahren notwendig, für Neu- und Anbauten sowie für Umbauten bei Veränderungen der bestehenden äusseren Form. Baugespanne braucht es unter den genannten Bedingungen für Bauten und Anlagen. Bei Terrain- veränderungen, bei Abgrabungen in etwa oder in anderen Spezialfällen, wird hin und wieder die Absteckung mittels Pflöcken im Gelände verlangt. In Einzelfällen sind Bauprofile im Zusammenhang mit der Beantwortung von Voranfragen notwendig, z.B. in exponierten Lagen. Das Baugespann ist spätestens bis zum Tag der Einreichung eines entsprechenden Baugesuches zu erstellen.
Bei kleineren Bauvorhaben wie beispielsweise einem Kaminaufbau oder bei einem Dachflächenfester ausserhalb der Ortbildschutzzone ist praxisgemäss kein Baugespann notwendig. 

Die auszusteckenden Punkte

Ein Bauprojekt muss so ausgesteckt werden, dass daraus der gesamte Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich ist. In der Regel sind das die räumlichen Eckpunkte des Bauvorhabens, bei Satteldächern inklusive der Punkte am First. Bei Neubauten müssen einzelne kleinere Aufbauten wie Lukarnen oder Erker nicht separat ausgesteckt werden, geht es beim Bauvorhaben ausschliesslich um Auf- oder Anbauten müssen sind diese auszustecken. Bei Neubauten ist die Höhe des Erdgeschossbodens (oberkant) zusätzlich zu kennzeichnen. 

Die erforderliche massliche Genauigkeit

Dem Baugespann kommen zwei Hauptfunktionen zu. Zum einen die „Anzeige-Funktion“ im Sinne eines Hinweises, das heisst die vom Bauvorhaben betroffenen Anstösser sollen damit auf ein laufendes Baubewilligungsverfahren aufmerksam gemacht werden. Andererseits soll das Baugespann den konkreten räumlichen Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich machen.
Die erforderliche Genauigkeit des Baugespannes liegt aus diesen Hauptfunktionen abgeleitet entgegen dem eigentlichen Bauvorhaben nicht im "cm-Bereich". Bei der Kontrolle des Baugespannes werden Abweichungen erst ab mehreren Dezimetern (je nach Bauvorhaben, ab ca. 15 bis 30 cm) zur Nachbesserung gerügt. Das Baugespann bezeichnet stellvertretend das Bauvorhaben vor Ort. Masslich im "cm-Bereich" exakt verbindlich sind lediglich die zugehörigen Baugesuchspläne, welche während der bekannt gemachten Frist in der Bauverwaltung zur Einsicht aufliegen.

Die zugehörigen Kontrollen

Das Baugespann wird im Rahmen der Prüfung des Baugesuch durch die Baukontrolle vor der öffentlichen Bekanntmachung geprüft. Dabei werden grobe massliche Abweichungen oder fehlende Profile zur Nachbesserung gerügt. Bei der Kontrolle des Baugespannes werden gleichzeitig die Angaben in den Plänen zum gewachsenen Terrain kontrolliert. Die Angaben in den Plänen müssen genau mit der Situation vor Ort bzw. mit dem ursprünglich gewachsenen Terrain übereinstimmen. Das ursprünglich gewachsene Terrain ist baurechtlich eine ebenso wichtige Bezugsgröße wie zum Beispiel die umliegenden Grenzen. Deshalb wird empfohlen, vor Inangriffnahme einer Planung die Daten zum ursprünglich gewachsenen Terrain, welche vom bestehenden abweichen können, exakt aufnehmen zu lassen bzw. zu ermitteln.  

Der Abbau des Baugespannes

Das Baugespann muss in der Regel bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahren bestehend bleiben. In Ausnahmefällen kann die vorzeitige Beseitigung verfügt werden, je nach Verfahrensstand durch den Gemeinderat oder eine Beschwerdeinstanz.

Bauprofile im Gestaltungsplanverfahren

Der Gemeinderat kann beim Gestaltungsplanverfahren verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt werden. In jedem Fall ist mit dem Gestaltungsplan ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen. 

Baukontrolle

Baukontrolle gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen muss gemäss Gesetzgeber kontrolliert werden. Mit dem Abrufen der vorgesehe…

Baukontrolle gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern

Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen muss gemäss Gesetzgeber kontrolliert werden. Mit dem Abrufen der vorgesehen Baukontrollen stellen Sie als baustellenverantwortlicher Bauleiter und Planer für die Bauherrschaft sicher, dass die sich im Bau befindliche Baute oder Anlage die Bestimmungen und Auflagen der Baubewilligungen einhält, und dass sie vorbehaltslos einen nächsten Schritt bei der Fertigstellung des Werkes in Angriff nehmen können.

Sie erlangen verbindliche Gewissheit, dass Ihr Bauvorhaben in bewilligter Situation und Höhenlage erstellt wird, dass die äusseren und inneren Abmessungen eingehalten sind, Wärmedämmung korrekt montiert ist, und dass die ausgeführte Baute oder Anlage die  baugesetzlichen Bestimmungen erfüllt.

Die Baukontrollen können Sie direkt via Online Schalter abrufen.

Naturgefahren

Weggis ist durch verschiedene Gefahrenprozesse wie Überschwemmung, Erdrutsche, Felsstürze und Lawinen betroffen. Auf der Gefahrenkarte des Kantons Luzern können Hauseigentümer und Bau…

Weggis ist durch verschiedene Gefahrenprozesse wie Überschwemmung, Erdrutsche, Felsstürze und Lawinen betroffen.

Auf der Gefahrenkarte des Kantons Luzern können Hauseigentümer und Bauherren erkennen, welcher Gefahrenstufe die entsprechende Liegenschaft zugewiesen ist und welche Schutzmassnahmen allenfalls erforderlich sind.