Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuer­pflichtige Handänderungen gelten der Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungs­macht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immo­biliengesellschaft).

Steuermass

1,5 % des Handänderungswertes

Handänderungswert

sämtliche Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin für den Erwerb des Grundstücks oder Katasterwert, wenn die Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin diesen Wert nicht errei­chen oder der Erwerbspreis nicht feststellbar ist (subsidiärer Handänderungswert)

Steuerpflicht

steuerpflichtig ist der Erwerber/die Erwerberin

Steuerfreie Handänderungen

Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so z.B. u.a. Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in auf- und absteigen­der Linie, der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser/der Erblasserin an die Erben­gemeinschaft etc.

Veranlagungsverfahren

Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.