Öffentliche Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung
Gegenstand des Auflageverfahrens mit Einsprachemöglichkeit sind das Bau- und Zonenreglement und der Zonenplan. Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Für die Einsichtnahme auf der Bauverwaltung bitten wir um eine entsprechende Anmeldung: 041 392 15 50 / bauverwaltung@weggis.lu.ch.
Die Ausgangslage
- Die letzte Gesamtrevision der Weggiser Ortsplanung wurde am 3. März 2013 von der Stimmbevölkerung beschlossen.
- Danach erfolgten mehrere Teilrevisionsvorlagen, welche allesamt von den Stimmberechtigten genehmigt wurden (2018: Werkhof Dörfli, Ortsbildschutzlinien Rigi Kaltbad, verschiedene Bereinigungen; 2019: Arbeitszone Weiher; 2021: Weiher Süd; 2022: Seilbahnkorridor / Bergstation Rigi Kaltbad und Weiher Nord; 2024: Rückzonungsstrategie, Gewässerraum, Lützelau).
- Die Gesamtrevision startete 2019 mit der Erarbeitung der Grundlagen und der anschliessenden Einsetzung einer Ortsplanungskommission und des beauftragten Planungsbüros sowie der Bewilligung der entsprechenden Budgetposten durch die Stimmberechtigten.
- Nun steht die Gemeinde Weggis drei Schritte vor der Vollendung der Gesamtrevision der Ortsplanung. Noch ausstehende Schritte sind die nun vorliegende öffentliche Auflage, die Urnenabstimmung und die Genehmigung durch den Regierungsrat.
Haushälterischer Umgang mit dem Boden
In den vergangenen Jahren erfuhren die gesetzlichen Grundlagen für die Raumplanung bei Bund und Kanton wesentliche Änderungen. Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Weggiser Ortsplanung erfolgt nun eine Anpassung an diese übergeordneten Grundlagen. So verlangt das Bundesgesetz über die Raumplanung mit einer kompakteren Siedlungsentwicklung den haushälterischen Umgang mit dem Boden und stoppt die Zersiedelung. Der kantonale Richtplan fordert eine Stärkung der Ortskerne, die punktuelle Weiterentwicklung der Qualitäten der traditionellen ländlichen Siedlungsstrukturen und ein Wachstum primär durch eine Siedlungsentwicklung nach innen.
Überbauungsziffer statt Ausnützungsziffer
Das Kantonale Planungs- und Baugesetz verlangt wesentliche formale Änderungen in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen, namentlich die Umstellung auf die Begriffe und Messweisen gemäss einer interkantonalen Vereinbarung, bei welcher die Umstellung von der bisherigen Ausnützungsziffer auf die neue Überbauungsziffer die wohl grösste Änderung darstellt.
Vom Siedlungsleitbild zur neuen Nutzungsplanung
Das Siedlungsleitbild, welches aufgrund eines entsprechenden Workshops mit der Bevölkerung definiert wurde, ist die Strategie der Ortsplanung, und die grundeigentümerverbindlichen Instrumente Zonenplan und Bau- und Zonenreglement setzen diese Strategie in konkreten Regelwerken um. Die Hauptaussagen des Siedlungsleitbildes befassen sich mit folgenden Themen: Ortsbild – Dörflicher Charakter – Freiflächen – Öffentlicher Raum – Tourismus und Gewerbe – Verkehr – Landschaft – Landwirtschaft – Rigi Kaltbad. Zusammen mit der Ortsplanungskommission erarbeitete die Gemeinde in den vergangenen drei Jahren die entsprechenden Regelwerke. In dieser Zeitspanne wurden auch das öffentliche Mitwirkungsverfahren sowie das kantonale Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
Fragestunden
Während der Auflagefrist gibt der Gemeinderat den betroffenen Grundeigentümerschaften sowie Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit, sich persönlich zu informieren und konkrete Fragen zu stellen. Die Fragestunden finden an folgenden Tagen statt:
- Donnerstag, 15. Mai, 14 bis 17 Uhr
- Mittwoch, 21. Mai, 14 bis 17 Uhr
- Donnerstag, 22. Mai, 15 bis 19 Uhr
Die Anmeldung für einen Termin erfolgt über das entsprechende Formular auf der Ortsplanungswebsite www.zukunft-weggis.ch.
Die wesentlichen Neuerungen in der Nutzungsplanung
Flanierzone: Entlang der Seestrasse und Gotthardstrasse wird eine überlagerte Flanierzone eingeführt. Dabei ermöglicht man einen belebten Strassenraum und bietet dem Gewerbe Räumlichkeiten, um sich zu entwickeln.
Gebiete mit speziellen Bestimmungen: Die Sicherung von Qualitäten aus Gestaltungsplänen, die aufgehoben werden, erfolgt durch die Einführung einer überlagerten Zone mit speziellen Bestimmungen. Diese Zone dient dazu, wichtige städtebauliche, architektonische oder landschaftliche Qualitäten, die im bisherigen Gestaltungsplan festgelegt waren, zu bewahren.
Gestaltungspläne: Quartiere, die mit einem Gestaltungsplan überlagert sind, werden nach den Bestimmungen des Gestaltungsplanes beurteilt. Grundsätzlich wird eine Aufhebung der Gestaltungspläne überprüft und sofern möglich umgesetzt.
Kernzonen: Mit der Schaffung einer zusätzlichen Kernzone im Hinterdorf soll die Entwicklung nach innen gefördert und auf die historisch gewachsenen ortsspezifischen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.
Kur- und Hotelzone: Die bewährte Kur- und Hotelzone wird zum einen in den bisherigen Gebieten beibehalten, zum anderen auf Rigi Kaltbad neu auch auf die entsprechenden Liegenschaften östlich der Bahnlinie ausgeweitet.
Neue Zonenbezeichnungen: Anstelle der bisher üblichen Bezeichnungen mittels Anzahl möglicher Vollgeschosse (z.B. W2), orientiert sich die neue Zonenbezeichnung mit dem Wegfall der Geschosszahlen an der zulässigen Dichte: Mit Buchstaben werden die Zonen von der dichtesten Wohnzone W-A bis hin zur lockersten Zone W-D bezeichnet.
Ortsbildschutzzonen: Es wird eine neue, zusätzliche Ortsbildschutzzone eingeführt, in welcher entsprechend dem ortstypischen Charakter der bestehenden Gebäude eine Schrägdachpflicht gilt.
Preisgünstiger Wohnraum: Die langfristige Sicherstellung des preisgünstigen Wohnbaus in Weggis ist ein wichtiges Anliegen. Die Gebiete Hinder-Rain und Baume sind zwei unverbaute, grosse Freiflächen, welche sich für einen Anteil an preisgünstigem Wohnraum eignen.
Schrägdächer: Schrägdächer sollen nicht benachteiligt werden. Deshalb wird für Schrägdächer eine eigene, zusätzliche Gesamthöhe definiert.
Überbauungsziffer und Höhenmasse: Die Überbauungsziffer stellt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Gebäudefläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche dar. Das zulässige Bauvolumen auf einer Parzelle ergibt sich neu aus dem Zusammenspiel von Überbauungsziffer (Fussabdruck) und der zulässigen Höhe (Gesamthöhe).
Verkehrszonen: Innerhalb der Bauzonen werden Flächen für den Strassen- und Schienenverkehr neu der Verkehrszone zugewiesen.
Volumenerhaltungszone: Die Volumenerhaltungszone dient dem Erhalt und der angemessenen Erneuerung von bestehenden Bauvolumen und Strukturen. Die Parzellen, die der neuen Volumenerhaltungszone zugeteilt werden, sind aufgrund ihrer Bestimmungen nicht weiter überbaubar, bzw. eine Verdichtung ist nicht weiter möglich oder gewollt.
Zonenanpassungen: Punktuell gibt es Zuordnungen von kleineren Gebieten in andere Zonen.
Zweitwohnungen: Die Weggiser Stimmberechtigten beschlossen bereits 1991 ein Zweitwohnungsreglement, um den hohen Anteil an Ferienwohnungen zugunsten von dauerhaftem Wohnraum für die lokale Bevölkerung zu begrenzen. 2016 trat dann das eidgenössische Zweitwohnungsgesetz in Kraft. Im neuen Bau- und Zonenreglement sollen nun die bewährten strengeren Aussagen des damaligen Weggiser Reglements so Einzug finden, dass der Vollzug praktikabel ist. Ebenfalls sollen diese auch dann gelten, wenn die Gemeinde wegen sinkendem Prozentanteil an Zweitwohnungen (unter 20 Prozent) von den Bestimmungen des eidgenössischen Gesetzes nicht mehr betroffen ist.